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Demokratie = Volksherrschaft = BEP-D

Hier finden Sie immer aktuelle Informationen aus unserem Tätigkeitsbereich oder auch zum Verein / zur Organisation. So wissen Sie nicht nur wofür, sondern auch, wo wir gerade stehen. Und bestimmt ist immer die eine oder andere interessante Information für Sie dabei. Klicken Sie einfach immer mal wieder rein.

 Anleitung zum Handeln

 
Definitionen und Unterscheidungen
 
Direkte Demokratie: Direkte Demokratie bezieht sich auf all diejenigen Beteiligungsformen,
die durch einen Auslösungsakt „von unten“ für Sachentscheidungen ein Entscheidungsverfahren
mit Stimmrecht aller Bürgerinnen und Bürger eröffnen. Das betrifft auch
die Unterwerfung eines parlamentarisch beschlossenen Gesetzes unter ein „fakultatives
Referendum“. Als Grenzfall werden verfassungsmäßig festgelegte Fälle eines „obligatorischen
Referendums“ ebenfalls einbezogen, denn hierbei erfolgt die Auslösung grundsätzlich
automatisch und nicht nach politischem Ermessen von Repräsentationsorganen.
 
Plebiszit: Plebiszite werden reserviert für solche Abstimmungsverfahren, die durch Amtsträger
oder Organe „von oben“ ausgelöst werden, indem Entscheidungen durch Regierungen,
Parlamentsmehrheiten, Staatspräsidenten o .ä. dem Volk zum Entscheid vorgelegt werden.
 
Referendum: Das Referendum ist eine nicht vom Volk initiierte Volksabstimmung. Es
findet als Reaktion auf ein vom Parlament beschlossenes Gesetz statt, wird von der Regierung
angesetzt oder ist von der Verfassung vorgeschrieben.
 
Unterschriftensammlung: Mit der Unterschriftensammlung sammeln die Initianten eines
Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens die nötige Anzahl an Unterschriften innerhalb der
vorgesehenen Eintragungsfrist. Die Sammlung erfolgt entweder per Amtseintragung, d.h.
die Bürger können ihre Unterschrift bei einer Behörde leisten, was es auch kleinen Initiativen
ermöglicht, eine Unterschriftensammlung durchzuführen, oder sie erfolgt durch freie
Sammlung, d.h. die Initianten sammeln selbst die nötigen Unterschriften.
 
Volksabstimmung: Oberbegriff für alle Verfahren der Staatswillensbildung, in denen das
Volk über eine Frage (meistens ein Gesetzentwurf oder ein schon beschlossenes Gesetz)
durch Abstimmung entscheidet. Unterschieden wird im Allgemeinen die vom Volk initiierte
und die von den Staatsorganen initiierte Volksabstimmung.
 
Volksbegehren: Im Volksbegehren bekunden die Bürger den Willen, dass ein Gesetzentwurf
aus der Mitte der Bürgerschaft dem Volk zur Abstimmung vorlegt werden soll. Es ist
erfolgreich, wenn eine bestimmte Anzahl von Wahlberechtigten es unterstützt.
 
Volksentscheid: Nach einem erfolgreichem Volksbegehren kommt es im Volksentscheid
zur endgültigen Abstimmung über einen Gesetzentwurf, es sei denn, das Parlament ist dem
Volksbegehren gefolgt. In der Regel kann das Parlament aber auch einen eigenen Alternativvorschlag
mit zur Abstimmung vorlegen, die so genannte Konkurrenzvorlage.
 
Volksgesetzgebung: Volksgesetzgebung ist das Herz der direkten Demokratie. Hier entscheiden
nicht nur die Bürger in einem Volksentscheid über eine Sachfrage, sondern sie
reichen einen Vorschlag "von unten" per Volksinitiative und Volksbegehren ein.
Damit steht die Volksgesetzgebung im Gegensatz zum Plebiszit, bei dem den Bürgern und Bürgerinnen
“von oben“ ein Vorschlag zur Abstimmung gestellt wird.
 
Das Volk und sein Wille kann richterlich nicht kontrolliert werden! – Nirgendwo!
In diesem Sinne hoffen wir auf die Entstehung der
 
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BEP-FIN         in Finnland
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wird fortgesetzt

 

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